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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(Ausgabe Januar 2005)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Unsere Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen. Entgegenstehende und abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt. Dies gilt auch wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB vorbehaltlos geliefert haben.
(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit dieser Unternehmer ist
(3) Hiervon abweichende Bestimmungen bedürfen zur Gültigkeit der Niederschrift und unserer ausdrücklichen Genehmigung.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Der Vertragsabschluß erfolgt durch mündliche oder schriftliche Auftragsannahme.
(3) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.

§ 3 Preise

(1) Unsere Verkaufspreise gelten ab Lager, ausschließlich Verpackung und Transport und zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich die Lieferung „frei Baustelle“ vereinbart.
(2) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt.

§ 4 Lieferung und Abnahme

(1) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
(2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, einer mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden.
Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartenzeiten werden dem Käufer berechnet.
(3) Bei unberechtigter Nichtannahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des Käufers.
(4) Lieferzeiten können bei unberechtigter Nichtabnahme immer nur als annähernd angesehen werden und sind unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(5) Verpackungsmaterialien (z.B. Paletten) sind an den Verkäufer zu Lasten des Käufers innerhalb von 4 Monaten zurückzugeben

§ 5 Zahlung

(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
(2) Zielkauf bedarf der Vereinbarung. Der Rechnungsbetrag ist entsprechend dem vereinbarten bzw. aufgeführten Zahlungsziel zur Zahlung fällig.
(3) Skontogewährung setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und Nebenkosten.
(4) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel ist möglich und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
(5) Bei Überschreitung des Zahlungszieles kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(6) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen.
(7) Im Fall einer Mahnung entsteht eine Gebühr (2.Mahnung 3,- € / 3. Mahnung 5.- €)

§ 6 Rücktrittsvorbehalt

(1) Der Verkäufer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
– der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat,
– aufgrund eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kauf-gegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist
– der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.

§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

(1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach § 377 HGB zu untersuchen und erkennbare Mängel spätestens binnen 5 Werktage nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Soweit der Käufer Nichtkaufmann (Verbraucher) ist, hat er offensichtliche Mängel der Kaufsache innerhalb einer Frist von längstens 2 Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel haben Kaufleute innerhalb von 5 Tagen ab Entdeckung des Mangels, Nichtkaufleute innerhalb 2 Wochen ab Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(2) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, stehen dem Käufer bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen Gewährleistungsansprüche in dem Umfang zu, wie sie der Verkäufer gegenüber seinen Lieferanten hat. Das freie Wahlrecht des Käufers zwischen Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) ist ausgeschlossen. Es ist in jedem Falle die für den Verkäufer/ Lieferanten kostengünstigste Lösung zu wählen.
(3) Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit denjenigen Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck, der sich aus der Produktbeschreibung und aus der Auftragsbestätigung ergibt. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen bedeutet keine Garantie durch den Verkäufer. Handelsübliche Abweichungen der vom Verkäufer gelieferten Waren, insbesondere materialbedingte Struktur- und Farbabweichungen, Mengen-, Gewichts- und Qualitätstoleranzen bleiben stets vorbehalten und stellen keine Abweichung von der vom Verkäufer geschuldeten Leistung dar.
(4) Die 5-jährige Gewährungsfrist für Mängelansprüche gilt für die Lieferung von Baustoffen nur, sofern diese bestimmungsgemäß verwendet werden und gerade ein Mangel des vom Käufer gelieferten Baustoffs zu einem Mangel des Bauwerks geführt hat. Im Übrigen gilt lediglich eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr. Die Frist beginnt mit Übergabe der Ware an den Käufer.

§ 8 Eigentumsvorbehalte

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang der vollständigen Zahlung und der Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern. Dies stellt jedoch keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn die Kaufsache wurde durch uns gepfändet.
Die Rücknahme der Sache befugt uns zur Verwertung der Sache. Der Erlös ist nach Abzug aller Kosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet das Vorbehaltseigentum pfleglich zu behandeln und gegen Verlust, Beschädigung, Untergang o.ä. hinreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die entstandenen kosten zur Sicherung unserer Rechte zu erstatten, so haftet der Käufer für diese Kosten.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwerten, er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Forderungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. –verarbeitung gegen seinen Kunden erwachsen. Der Veräußerer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Käufer bleibt zur Einziehung seiner Forderungen weiterhin berechtigt. Kommt der Käufer seiner Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, erlischt diese Befugnis.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen , uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt auch bei untrennbarer Vermischung der Kaufsache mit anderen Gegenständen.
(6) Nach Wegfall der Einziehungsbefugnis nach Abs.3 ist der Käufer nicht mehr berechtigt, die Vorbehalts-ware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.

§ 9 Sonstige Vereinbarungen

(1) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Finsterwalde. Im Übrigen ist unser Geschäftssitz Gerichtstand.
(2) Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, gelten die übrigen Bestimmungen weiter. Die ungültige Bestimmung soll durch eine gesetzmäßige zweckentsprechende Regelung ersetzt werden.
(3) Die vorstehenden Bedingungen finden auch Anwendung auf Kaufverträgen uns sonstigen Verträgen mit Nichtkaufleuten, jedoch mit folgender Maßgabe:
Soweit den obigen Bedingungen zwingende Vorschriften des AGB-Gesetzes entgegenstehen, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

Hinweis gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSGB):

Die Baustoff-Zentrum GmbH
Lichterfelder Str. 97
03238 Finsterwalde

ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Die Baustoffzentrum GmbH
Am Teichdamm 5
01979 Lauchhammer

ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Die Baustoffzentrum GmbH
Frankfurter Str. 16 d
04916 Herzberg

ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

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