Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand 2025)
Folgende Bestimmungen gelten abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen:
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote, einschließlich damit
zusammenhängender Anfragen und Verträge über die vom Verkäufer zu liefernden Waren, soweit die Parteien
nicht ausdrücklich und schriftlich von diesen Geschäftsbedingungen abgewichen sind.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur
dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen
der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben. Damit möchten
wir sicherstellen, dass für alle Verträge ausschließlich die vorliegenden Bedingungen gelten.
3. Der Verkäufer hat das Recht, nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, wobei, wenn und
soweit möglich, Ziel und Umfang der ursprünglichen Bestimmungen gewahrt bleiben sollen.
4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der
Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer wieder auf sie
einzelfallbezogen hinweisen.
5. Kunde ist jeder Verbraucher lt. § 13 BGB und Unternehmer nach § 14 BGB.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote, in welcher Form auch immer, sind freibleibend und unverbindlich. Sie binden den Verkäufer nicht und
gelten lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung, es sei denn, es wird schriftlich etwas anderes angegeben.
2. Sämtlich Abschlüsse und Vereinbarungen, auch soweit diese durch Vertreter getroffen wurden, sind nur schriftlich
verbindlich.
3. Die Auftragsbestätigung vom Verkäufer gilt als zutreffend, es sei denn, dass ein gegenteiliger Einwand nach Erhalt der
Bestätigung schriftlich gegenüber dem Verkäufer erhoben wird. In diesem Fall kommt kein Vertrag zustande.
4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit es für den Kunden zumutbar ist. Zwischenverkäufe bleiben
vorbehalten. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und
Farbe.
5. Der Kaufvertrag ist unter Voraussetzung unverminderter Kreditwürdigkeit des Käufers abgeschlossen. Werden nach
Auftragsentgegennahme Umstände bekannt, welche die Zahlungsfähigkeit des Bestellers nach objektivem Ermessen in
Frage stellen, sind wir berechtigt zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen, zum Rücktritt vom Vertrag oder zum
Verlangen von Vorauszahlungen für den gesamten Rechnungsbetrag, auch vor Fälligkeit.
§ 3 Preise und Zahlungsvereinbarungen
1. Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der
Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Vorausgesetzt es wurde keine Festpreisabrede getroffen, bleiben angemessene Preisänderungen wegen
veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach
Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Diese werden wir auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung
mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Käufer ein Kündigungsrecht zu.
3. Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom
Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. Für den Fall, dass wir nicht die im Einzelfall entstandenen
Transportkosten in Rechnung stellen, behalten wir uns vor eine Transportkostenpauschale einschließlich
Transportversicherung zu erheben. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der
Käufer zu tragen.
4. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das Ihnen mitgeteiltem Konto des Baustoffzentrums
Finsterwalde, Lauchhammer oder Herzberg zu erfolgen. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der
Ware ohne Abzug zahlbar.
5. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Skontogewährung setzt den
vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Skontier
fähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und Nebenkosten.
6. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis entsprechend dem vereinbarten bzw. aufgeführten
Zahlungsziel zur Zahlung fällig oder ohne vereinbartes Zahlungsziel zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab
Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.
7. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz
oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit
der Auftragsbestätigung.
8. Wird ein SEPA-Lastschriftmandat vereinbart, werden wir ermächtigt, Zahlungen vom Konto des Käufers mittels
Lastschrift einzuziehen. Der Käufer weist sein Kreditinstitut an, die von uns gezogenen Lastschriften einzulösen.
Der Einzug der Lastschrift erfolgt zum Fälligkeitsdatum. Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen NichtBankarbeitstag, erfolgt der Einzug zum nächsten Bankarbeitstag. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des
Kontos zu sorgen. Die fällige Forderung bleibt auch bei einer Rücklastschrift bestehen. Kosten, die aufgrund von
Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die
Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurden.
9. Der Käufer kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs
ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 BGB in Höhe von derzeit neun
Prozentpunkten bei B2B Geschäften und in Höhe von fünf Prozentpunkten bei Verbrauchergeschäften über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten
wir uns vor.
§ 4 Zurückbehaltungsrechte
1. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§ 5 Lieferung und Lieferverzug
1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw.
Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht
einhalten können, haben wir den Käufer über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die
voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen.
3. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Ware auch innerhalb der neu
bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der Kaufpreiszahlung) haben wir
unverzüglich zu erstatten.
4. Die Nichtverfügbarkeit der Ware ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft
abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer
Gewalt) gegeben sind oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
5. Lieferung „frei Baustelle“ oder „frei Lager“ bedeutet Anlieferung unter der Voraussetzung, einer mit schwerem
Lastzug befahrbaren Anfahrtsstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare
Anfahrtsstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden.
6. Ist das Abladen der Ware vereinbart, so umfasst dies allein das Abladen am Fahrzeug. Das Entladen ist,
soweit nichts anderes vereinbart ist, kostenpflichtig.
7. Der Kunde hat sicherzustellen, dass das Abladen der Ware ohne Behinderung möglich ist. Wartezeiten werden
dem Käufer berechnet. Gegebenenfalls ist eine Sondergenehmigung vom Ordnungsamt bzw. der zuständigen
behördlichen Genehmigungsstelle vorzulegen.
8. Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäufer ist jedoch eine schriftliche Mahnung von Seiten
des Käufers und die Setzung einer letzten angemessenen Frist zur Lieferung. Falls die Lieferung nicht
innerhalb der vereinbarten letzten Lieferfrist erfolgt, hat der Kunde das Recht, den Vertrag aufzulösen, es sei
denn, der Verkäufer beruft sich auf höhere Gewalt.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie
um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung.
2. Für den Fall, dass der Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte
(Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts
vereinbart wurde, können wir selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg,
Transportunternehmen) bestimmen.
3. Mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung auf den Käufer über.
4. Im Rahmen eines Versendungskaufs gehen die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen
Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur
oder den Frachtführer über.
5. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang
maßgeblich. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der
Annahme ist.
6. Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom
Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den Käufer einen Anspruch auf Ersatz des
entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten).
7. Verpackungsmaterialien (z.B. Paletten) sind an den Verkäufer zu Lasten des Käufers innerhalb von max. 4
Monaten zurückzugeben
§ 7 Eigentumsvorbehalte
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer
gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen
Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die
Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine
Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den
Rücktritt vorzubehalten.
3. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung
dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige
Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
4. Die Rücknahme der Sache befugt uns zur Verwertung der Sache. Der Erlös ist nach Abzug aller Kosten auf die
Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, insbesondere bei Insolvenzverfahren, Dritten gegenüber auf den Eigentumsvorbehalt
hinzuweisen und die Ware vor Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, sofort den
Verkäufer zu benachrichtigen, so dass der Verkäufer sein Eigentumsrecht geltend machen kann, sofern dieses
noch nicht durch den Kunden geschehen ist.
6. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und
Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
7. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich in Textform zu
benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet
der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
8. Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden
Bestimmungen ergänzend:
a) Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unserer Waren unterliegen
dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. In dem Fall, dass bei einer
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt,
erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten
Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware. Der Käufer tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung
der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die
Abtretung an.
b) Der Käufer tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils
zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen
gegen Dritte in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die
Abtretung nehmen wir an.
c) Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt
und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts geltend machen, verpflichten wir uns, die
Forderung nicht einzuziehen.
d) Sofern wir die Ausübung eines Rechts geltend machen, können wir vom Käufer die Bekanntmachung der
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen
Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
e) Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt,
geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
§ 8 Mängelansprüche des Käufers
1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von
uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder
Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
2. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und
Anzeigepflichten nachgekommen ist. Sofern es sich bei der Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau
oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der
Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im
Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt.
3. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von
5 Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der
Mängel. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder
Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig
oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
4. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der
Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden
Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche auf Ersatz der „Ein- und
Ausbaukosten“ zu.
5. Soweit der Käufer Nichtkaufmann (Verbraucher) ist, hat er offensichtliche Mängel der Kaufsache innerhalb einer
Frist von max. 10 Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel haben Nichtkaufleute
in der gleichen Frist ab Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen.
6. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit
Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer
diese Schäden zusätzlich auf den Frachtpapieren schriftlich durch den Spediteur oder Frachtführer
dokumentieren zu lassen.
7. Handelsüblicher Bruch und Schwund kann nicht beanstandet werden.
8. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, stehen dem Käufer bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge unter
Ausschluss von Schadensersatzansprüchen Gewährleistungsansprüche in dem Umfang zu, wie sie der
Verkäufer gegenüber seinen Lieferanten hat.
9. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit denjenigen Eigenschaften und Merkmalen
sowie dem Verwendungszweck, der sich aus der Produktbeschreibung und aus der Auftragsbestätigung ergibt.
Eine Bezugnahme auf DIN-Normen bedeutet keine Garantie durch den Verkäufer. Handelsübliche
Abweichungen der vom Verkäufer gelieferten Waren, insbesondere materialbedingte Struktur- und
Farbabweichungen, Mengen-, Gewichts- und Qualitätstoleranzen bleiben stets vorbehalten und stellen keine
Abweichung von der vom Verkäufer geschuldeten Leistung dar.
10. Das freie Wahlrecht des Käufers zwischen Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien
Sache (Nacherfüllung) ist ausgeschlossen. Es ist in jedem Falle die für den Verkäufer/ Lieferanten
kostengünstigste Lösung zu wählen.
11. Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob wir eine
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
(Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im
Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern.
12. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern.
Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der
Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil des Kaufpreises zurück zu behalten.
13. Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen.
14. Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die
Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation
einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der „Ein- und
Ausbaukosten“.
15. Soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen
Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind. Insbesondere Haften wir nicht für entgangene Gewinn- oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
16. Aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens können wir jedoch vom Käufer verlangen
entstandenen Kosten für den Fall zu erstatten, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass
tatsächlich kein Mangel vorliegt.
17. Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die
Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden). Der Käufer hat uns im Falle einer
Selbstvornahme unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach
den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Käufer kein Recht zur Selbstvornahme.
18. Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern,
wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer jedoch
kein Rücktrittsrecht zu.
§ 9 Verjährung
1. Der Schuldner hat Einrede der Verjährung zu erheben.
2. Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt
abweichend von § 438 Absatz 1 Nr.3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich
vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.
3. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§§ 438 Absatz 1 Nr. 2
BGB) für den Fall, dass es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff).
Dies gilt vorbehaltlich der weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Absatz 1
Nr. 1, Absatz 3, §§ 444, 445b BGB)
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass
die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer
kürzeren Verjährung führen würde.
§ 10 Sonstige Haftung
1. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz,
lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir,
vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche
Pflichtverletzung), nur:
a. für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren,
b. für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz
des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.
2. Die sich gemäß § 10 Nr. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei
Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen
wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach
dem Produkthaftungsgesetz.
3. Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass wir
als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.
4. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.
5. Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen
wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.
6. Verpackungsmaterial kann an den Verkäufer zu Lasten des Käufers zurückgegeben werden. Transport- und
Umverpackungen werden nicht zurückgenommen. Für Mehrwegpaletten, die in tauschfähigem Zustand frei Lager
zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletten Einsatz abzüglich einer Abnutzungsgebühr gut.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer und dem
Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts,
insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Finsterwalde
ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
3. Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen
Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers
sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften
(ausschließliche Gerichtsstände).
Hinweis gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSGB):
Die Baustoff-Zentrum GmbH
Lichterfelder Str. 97
03238 Finsterwalde
ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Die Baustoffzentrum GmbH
Am Teichdamm 5
01979 Lauchhammer
ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Die Baustoffzentrum GmbH
Frankfurter Str. 16 d
04916 Herzberg
ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.